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   BSG, 27.07.1989 - 11/7 RAr 99/87   

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https://dejure.org/1989,3832
BSG, 27.07.1989 - 11/7 RAr 99/87 (https://dejure.org/1989,3832)
BSG, Entscheidung vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 99/87 (https://dejure.org/1989,3832)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 99/87 (https://dejure.org/1989,3832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen iS. des § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AFG , Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 1/77

    Arbeitslosenhilfe - Werbungskosten - Steuerrechtlicher Begriff - Einkommen -

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 138 Abs. 2 AFG a.F. (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 2) war der Begriff der Werbungskosten anhand der Definition des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auszulegen.

    Da das Einkommen zur Feststellung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen ermittelt werden soll, d.h. jene Einkünfte zu ermitteln sind, die es dem Arbeitslosen ermöglichen, seinen (und seiner Familie) Lebensunterhalt zu bestreiten, können nur solche Werbungskosten im Rahmen des § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AFG Berücksichtigung finden, die die Einkünfte des Arbeitslosen effektiv - unter Berücksichtigung einer vernünftigen Wirtschaftsführung - schmälern (so ausdrücklich BSG SozR 4100 § 138 Nr. 2).

    Letzteres schließt jedoch nicht aus, daß diese Begriffsbestimmung durch die Einbeziehung der von den Einkünften abzuziehenden notwendigen Aufwendungen eine auf das Steuerrecht Bezug nehmende Komponente enthält (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 2).

    Vielmehr schmälern diese effektiv die Einkünfte des Arbeitslosen bzw. seines Ehegatten und zwar - entsprechend der Abnutzung des Wirtschaftsgutes - verteilt auf mehrere Jahre (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 2).

  • BSG, 25.03.1987 - 7 RAr 85/85

    Verlustausgleich - Angehörigeneinkommen

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87
    Die frühere Rechtsprechung des BSG ist demnach nur insoweit überholt, als nunmehr ein Verlustausgleich bei Anwendung des § 138 AFG generell nicht mehr gestattet ist (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 15; BSG-Urteil vom 23. Februar 1989 - 11 RAr 46/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da der Einkommensbegriff des § 138 Abs. 2 AFG ein einheitlicher ist, findet sowohl beim Einkommen des Arbeitslosen (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG) als auch beim Einkommen seines Ehegatten (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG) ein Verlustausgleich nicht mehr statt (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 15).

  • BSG, 14.07.1988 - 7 RAr 41/87

    Arbeitslosengeld - Einkommen - Anrechnung - Schätzung

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87
    Dabei hat das Gericht in Ausübung seiner Schätzungsbefugnis (vgl. BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2) die im jeweiligen Kalenderjahr angefallenen Werbungskosten auf das Jahr zu verteilen.
  • BSG, 20.06.1978 - 7 RAr 47/77

    Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenhilfe - Einkommen - Veräußerung eines privaten

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87
    Denn er umfaßt vor allem Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Empfänger von Alhi bzw. dessen Angehörigen "zufließen" (vgl. BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr. 3).
  • BSG, 27.11.1984 - 12 RK 70/82

    Grundlohn - Bestimmung - Absetzungen - Änderung - Neue Tatsachen

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87
    Bei den abnutzbaren Anlagegütern (hier nennt man sie "Absetzungen") dienen sie der Verteilung des Anschaffungs- oder Herstellungsaufwands auf die Dauer der Nutzung entsprechend der eingetretenen Abnutzung oder Substanzverringerung (vgl. auch BSG SozR 2200 § 180 Nr. 20).
  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 159/74

    Einkommen - Leistung in Geld - Leistung in Geldeswert - Zahlungszeitraum der

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87
    Denn er umfaßt vor allem Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Empfänger von Alhi bzw. dessen Angehörigen "zufließen" (vgl. BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr. 3).
  • BSG, 23.02.1989 - 11 RAr 46/87

    Bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe anzurechnende Verluste der

    Auszug aus BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 99/87
    Die frühere Rechtsprechung des BSG ist demnach nur insoweit überholt, als nunmehr ein Verlustausgleich bei Anwendung des § 138 AFG generell nicht mehr gestattet ist (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 15; BSG-Urteil vom 23. Februar 1989 - 11 RAr 46/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Von seinem Wortlaut her ist § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zwar auf jedes Einkommen anwendbar und nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt (vgl für die Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG etwa BVerwGE 95, 103 ff und BVerwGE 62, 275, 278 sowie für § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III bzw § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz; BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr. 19; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 26 und 27).
  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und

    Von seinem Wortlaut her ist § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zwar auf jedes Einkommen anwendbar und nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt (vgl für die Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG etwa BVerwGE 95, 103 ff und BVerwGE 62, 275, 278 sowie für § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III bzw § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz; BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr. 19; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 26 und 27).
  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und

    Von seinem Wortlaut her ist § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zwar auf jedes Einkommen anwendbar und nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt (vgl für die Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG etwa BVerwGE 95, 103 ff und BVerwGE 62, 275, 278 sowie für § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III bzw § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz; BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSGE 63, 237 = SozR 4100 § 138 Nr. 19; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 26 und 27).
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